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PDF-Version der Satzung.

§1.         Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Robinson-Schule Eick-Ost e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Moers; die Anschrift lautet:
    Förderverein Robinson-Schule Eick-Ost e.V.
    Roseggerstr. 23
    47445 Moers

§2.         Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. So soll er im Bereich des Schullebens mitgestaltend wirken. Damit sind sowohl neue Anregungen gemeint, als auch die Unterstützung vorhandener Aktivitäten.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
    • Finanzierung schulischer Wettbewerbe und Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen
    • Verbesserung der Lehr- und Lernmittelausstattung
    • Unterstützung von Veranstaltungen außerhalb des üblichen Stundenplans (Projekte, Arbeitsgemeinschaften u.ä.)
  2. Der Verein dient auch der Pflege des Zusammenhalts zwischen Schule, Lehrern und Eltern sowie Ehemaligen und Freunden.
  3. Bei der Existenz mehrerer Fördervereine für die GGS-Eick unterstützt dieser Förderverein primär die Belange am Teilstandort Roseggerstraße 23 der GGS-Eick (ehemalige Robinson Schule) in Kooperation mit dem Kollegium des Teilstandorts. Die Unterstützung der GGS-Eick als Ganzes ist hierdurch grundsätzlich nicht gemindert. Die Ziele und Aufgaben des Fördervereins können in enger Absprache und sinnvoller Kooperation mit den vorhandenen Vereinen der GGS-Eick verfolgt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Verwendung der Mittel des Vereins ist satzungsgebunden. Mitglieder erhalten keine Vereinsmittel. Dritte dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§3.         Mitgliedschaft und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Es gibt Einzel- und Familienmitgliedschaft. Auch juristische Personen können dem Verein beitreten.
  2. Der Antrag als Mitglied erfolgt schriftlich an den Vorstand.
  3. Die Aufnahme als Mitglied gilt als bestätigt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Die Aufnahme verpflichtet zur Beitragszahlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
    • durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss
    • automatisch nach zweimaligem Beitragsrückstand.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§4.         Beiträge und Einnahmen des Vereins

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus Zuwendungen und Spenden.
  2. Die Höhe der Mindestbeiträge wird alljährlich durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
  3. Die Beiträge werden zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und sind innerhalb der ersten 3 Monate zu entrichten.

§5.         Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung:
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet umgehend zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    • Jahresbericht des Vorstandes
    • Kassenbericht
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahl des Vorstandes nach beschlossenem Turnus
    • Anträge
    • Ausblick auf die Vorhaben des Vereins
    Anträge zur Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder durch Antrag der Hälfte der Mitglieder einberufen werden und müssen bei vorzeitigem Rücktritt des 1. und/oder des 2. Vorsitzenden einberufen werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Familienmitgliedschaften hat diese Mitgliedschaft nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  2. Der Vorstand und seine Zusammensetzung:
    Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand im Sinne der Vereinsführung setzt sich zusammen aus:
    • 1. Vorsitzenden (w/m)
    • 2. Vorsitzenden (w/m)
    • Schriftführer (w/m)
    • Kassierer (w/m)
    • drei Beisitzern (w/m)
    Der Vorstand soll auch aus Vertreterinnen/Vertretern des Lehrerkollegiums bestehen, jedoch sollten ihm nicht mehr als 3 Funktionsträger der Schule angehören.
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Zur Prüfung der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bestellt. Über die Ergebnisse der jährlichen Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§6.         Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er hat die Aufgabe, die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu planen und durchzuführen.

§7.         Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen werden mit den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben. Über die Annahme entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 8.          Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9.          Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§10.       Niederschrift

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorstand zu bestätigen und können auf Wunsch des Mitgliedes eingesehen werden.

§11.       Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ist erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.

§12.       Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.09.2016 in Kraft.

47445 Moers, den 17.09.2016

Der Vorstand